AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma ReNewBike GmbH
für Geschäftsabschlüsse mit Unternehmern
(Stand 22.05.2025)
1. Allgemeine Gültigkeit
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die Geschäftsverbindung zwi-
schen der ReNewBike GmbH, Rohrbacher Straße 33,4184 Helfenberg, (im Folgenden ReNewBike)
und ihren Kunden, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden
KUNDEN). Die AGB regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern.
RENEWBIKE erstellt Angebote und erbringt Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grund-
lage dieser AGB. Dies gilt für die bestehenden und zukünftigen Vertragsverhältnisse, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Jedenfalls mit Entgegennahme einer Lieferung durch den
KUNDEN werden von diesem die AGB von RENEWBIKE anerkannt.
1.2. 1.3. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des KUNDEN werden, selbst bei Kenntnis,
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich durch RENEWBIKE zugestimmt.
Die Schriftform wird durch Zusendung eines Fax oder einer E-Mail gewahrt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. Bestellungen des KUNDEN gelten erst dann als angenommen, wenn sie von RENEWBIKE schriftlich,
auch per E-Mail, bestätigt sind. Bis dahin von RENEWBIKE abgegebene Erklärungen bzw. Angebote
sind unverbindlich und gelten als Einladung zur Anbotstellung durch den KUNDEN.
Angebote von RENEWBIKE sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige
Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
Angebote und Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Kostenschätzungen ent-
falten keine rechtliche Bedeutung.
Angebote und Kostenvoranschläge sind mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich.
Angebote und Kostenvoranschläge werden anhand der Angaben des KUNDEN erstellt, ohne Gewähr
für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich RENEWBIKE ihre
Eigentums- und Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
RENEWBIKE behält sich vor, dem KUNDEN angebotene Ware während der Gültigkeitsdauer des An-
gebotes an Dritte zu verkaufen (Zwischenverkauf). Dem KUNDEN entstehen dadurch keinerlei An-
sprüche.
Falls Angaben in von RENEWBIKE erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen von den Katalog-
,
Prospekt- oder sonstigen Angaben von RENEWBIKE abweichen, sind jene der Auftragsbestätigung
verbindlich.
3. Preise
3.1. 3.2. Falls nicht ausdrücklich Festpreise bzw. lieferterminbedingte Preisverbindlichkeiten bestätigt worden
sind, behält sich RENEWBIKE für Kursänderungen, fiskalische Abgaben, Zoll, Fracht, Rohmaterial-
,
Fabrikations- und Arbeitslohnerhöhung, welche ab Datum der Auftragsbestätigung bis zum Tage der
Lieferung eingetreten bzw. eingeführt worden sind, eine entsprechende Preisanpassung vor.
Die Mehrwertsteuer für Inlandslieferungen ist in den Preisen nicht inbegriffen, sie muss in jedem Fall
vom Kunden bezahlt werden. Die Preise werden in Euro angegeben.
4. Lieferungen
4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk.
Die Lieferung gilt mit der Übergabe an das Transportunternehmen als an den KUNDEN übergeben.
Damit geht auch die Gefahr auf den KUNDEN über.
Lieferfristen und –termine sind zunächst unverbindlich. Zur Vereinbarung eines verbindlichen Liefer-
termins bedarf es der ausdrücklichen, schriftlichen (auch per E-Mail) Bestätigung durch RENEWBIKE.
Zur Einhaltung einer gemäß Ziffer 4.2. vereinbarten Lieferfrist bzw. -termins hat RENEWBIKE die
Ware innerhalb dieser Frist bzw. spätestens zum Termin dem KUNDEN als versandbereit zu melden
oder einem Transportunternehmen zu übergeben.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach restloser Aufklärung aller Ausführungsdetails zu laufen.
Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den
KUNDEN voraus.
4.6. Der Umfang der Lieferpflicht von RENEWBIKE ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Kon-
struktions-, Form-, und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen
des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für
den KUNDEN unzumutbar sind.
4.7. 4.8. 4.9. RENEWBIKE ist zu Teillieferungen berechtigt.
Die Verpackungs- und Transportkosten sind vom KUNDEN zu bezahlen.
Verpackungsmaterial wird von RENEWBIKE nicht zurückgenommen.
5. Lieferfristen/-verhinderung
5.1. 5.2. 5.3. 5.4. Eine allfällig vereinbarte Lieferfrist bzw. -termin stehen unter ausdrücklichem Vorbehalt von Ereignis-
sen höherer Gewalt. Hierunter sind beispielsweise Streiks, Aussperrung, Brand, Naturereignisse, Trans-
portunterbrechungen, Rohstoff- und Energiemangel, Lieferverzögerung von Zulieferern, sowie anderen
unvorhergesehenen Betriebsstörungen bei ReNewBike oder ihren Zulieferanten, zu verstehen.
Die durch oben erwähnte Begebenheiten entstehenden Lieferverzögerungen entbindet RENEWBIKE
von der Einhaltung der bestätigten Lieferfrist bzw. -termin. Sie berechtigt den KUNDEN aber nicht,
von dem an RENEWBIKE erteilten Auftrag zurückzutreten oder die Annahme der Sendung zu verwei-
gern. Für alle diese Fälle stehen dem KUNDEN keine Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art,
gegenüber RENEWBIKE zu.
Sofern Lieferfristen oder Liefertermine von RENEWBIKE nicht eingehalten werden und auch die Ver-
einbarung gemäß Ziffer 5.1. und 5.2. nicht zur Anwendung kommt, ist der KUNDE verpflichtet, RE-
NEWBIKE schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 21 Tagen zu setzen. Nach Ablauf
dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht für kundenspezifische Be-
stellungen, die mit Investitionen seitens des Auftragnehmers verbunden sind. In diesem Fall ist der
Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Investitionsaufwendungen vollständig auszugleichen.
Im Falle einer Abnahmeverzögerung der bereitgestellten Lieferung hat der KUNDE allfällige Lager-
kosten oder Standgelder an RENEWBIKE zu bezahlen. Die Lieferung wird in diesen Fällen fakturiert
und ist gemäß den vereinbarten Konditionen zahlbar. Die Gefahr geht mit der Mitteilung über die Ver-
sandbereitschaft auf den KUNDEN über.
5.5. RENEWBIKE ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der KUNDE mit der Bezahlung aus anderen
Lieferungen von RENEWBIKE säumig ist.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, sind Rechnungen von RENEWBIKE innerhalb von 8 Tagen
ab Fakturendatum rein netto zahlbar. Ein Skontoabzug ist ohne besondere schriftliche Vereinbarung
unzulässig.
6.2. 6.3. 6.4. 6.5. 6.6. 6.7. 6.8. Bei Zahlungsverzug durch den KUNDEN ist RENEWBIKE berechtigt für die Zeit vom Fälligkeitstag
bis zum Zahlungseingang Zinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verlangen.
Weiters sind alle im Zusammenhang mit der aushaftenden Forderung entstandenen Mahn- bzw. Inkas-
sospesen und Nebengebühren gleich der Hauptschuld zu bezahlen.
Für den Fall, das RENEWBIKE das Mahnwesen selbst übernimmt, hat der KUNDE hierfür einen Pau-
schalbetrag in Höhe von EUR 40.- zu bezahlen.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge-
stellt, unbestritten oder von RENEWBIKE schriftlich anerkannt sind.
Der KUNDE ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenan-
spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Insofern der KUNDE sein Zurückbehaltungsrecht
aufgrund behaupteter Mängel ausübt, ist dieses der Höhe nach mit den Kosten der Mangelbeseitigung
begrenzt.
Tritt der KUNDE unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten
Entgelts gemäß § 1168 ABGB verpflichtet. Alternativ steht es RENEWBIKE zu, vom KUNDEN einen
pauschalen Schadenersatz in Höhe von 30 % des Brutto-Verkaufspreises zu begehren. Die Geltendma-
chung eines höheren Schadens gegen einen entsprechenden Nachweis behält sich RENEWBIKE vor.
Bei kundenspezifischen Sonderbestellungen ist ein Rücktritt ausdrücklich nicht möglich. In diesem Fall
hat der KUNDE jedenfalls den gesamten vereinbarten Preis zu bezahlen.
7. Mitwirkungspflichten des KUNDEN
7.1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Ort und Platz der Aufstellung den gesetzlichen und technischen
Vorschriften entspricht und hält ReNewBike diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Des Wei-
teren ist ReNewBike dafür nicht verantwortlich.
8. Gewährleistung
8.1. 8.2. 8.3. 8.4. 8.5. Ohne besondere Vereinbarung liefern wir Materialien und Waren in handelsüblicher Qualität und Be-
schaffenheit. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, längstens aber innerhalb von sieben Tagen
ab Lieferung unter genauer Beschreibung des behaupteten Mangels schriftlich gegenüber RE-
NEWBIKE bei sonstigem Rechtsverlust zu rügen. Binnen gleicher Frist sind Beanstandungen wegen
unvollständiger oder unrichtiger Lieferung mitzuteilen.
Gewährleistungsansprüche des KUNDEN verjähren sechs Monate nach Übergabe.
Bei Reparaturversuchen bzw. Reparaturen durch den KUNDEN bzw. unsachgemäßer Lagerung oder
Verwendung sind sämtliche Ansprüche des KUNDEN jedweder Art ausgeschlossen.
Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von RENEWBIKE wird ausgeschlossen. Das
Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Lieferung, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom KUNDEN zu beweisen.
Der Rückgriffsanspruch gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
9. Schadenersatz
9.1. 9.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet RENEWBIKE
nach den gesetzlichen Bestimmungen, nicht jedoch für die falsche Handhabung und Bedienung der
Anlage. Für sonstige Schäden haftet RENEWBIKE nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. Ersatz
des entgangenen Gewinns sowie Schäden im bloßen Vermögen des KUNDEN durch RENEWBIKE
wird in jedem Fall ausgeschlossen.
9.3. 9.4. Jeder Schadenersatzanspruch verjährt nach Ablauf von sechs Monaten ab Kenntnis des KUNDEN von
Schaden und Schädiger, spätestens aber ein Jahr nach Übergabe.
Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten zu den Produkten
von RENEWBIKE sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussagen durch RE-
NEWBIKE oder für diese Handelnde erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung. Jegliche Hinweise bezüglich technischer Spezifikationen sind Richt-
werte. Im Anwendungsfall sind diese vom KUDNEN auf eigene Rechnung zu testen und freizugeben.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Sämtliche Lieferungen von RENEWBIKE bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der jewei-
ligen Rechnung bestehenden Forderungen des zwischen RENEWBIKE und dem KUNDEN vereinbar-
ten Entgelts das alleinige Eigentum von RENEWBIKE. Solange der vorstehend genannte Eigentums-
vorbehalt aufrecht ist, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige
Überlassung der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Lieferbestandteile ohne vorherige ausdrückliche
schriftliche Zustimmung von RENEWBIKE unzulässig.
11. Besondere Bestimmungen
11.1. Änderungen irgendeiner der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Vereinbarungen,
die den Bedingungen von RENEWBIKE widersprechen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von RE-
NEWBIKE schriftlich bestätigt worden sind.
12. Vertragssprache
12.1. Einzig relevante Sprachen bei der Geschäftsabwicklung sind deutsch. Dies schließt alle Dokumente und
Beschreibungen mit ein.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1. Es findet ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnor-
men Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
13.2. Erfüllungsort ist A-4184 Helfenberg.
13.3. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in A-4020 Linz.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Wirk-
samkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt.
In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und
Zweck am nächsten kommt um den beabsichtigten wirtschaftliche Zweck zu erreichen.
Helfenberg, Mai 2025 ReNewBike GmbH